BG BAU: Was sich 2024 ändert

Das Jahr 2024 bringt wieder viel Neues für die Mitgliedsunternehmen und die Versicherten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). Darunter sind neue Regeln und Verordnungen sowie aktuelle Serviceangebote. Die BG BAU hat eine Übersicht zusammengestellt. Hier einige Auszüge.

Zum Jahreswechsel sind neue Verordnungen und Regeln in Kraft getreten und auch im Laufe des Jahres gibt es Änderungen. Die BG BAU hat eine Übersicht zusammengestellt. (Foto: Jan-Peter Schulz – BG BAU)

Seit Oktober 2023 gibt es ein neues Meldeportal der Sozialversicherungen (SV-Meldeportal). Das Portal ersetzt das alte sv.net, welches bereits ab dem 1. Januar nicht mehr vollumfänglich zur Verfügung stehen wird. Das SV-Meldeportal ist eine zertifizierte Ausfüllhilfe, mit der Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise und der elektronische Lohnnachweis zur Unfallversicherung verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden können. Arbeitgeber müssen sich für die Nutzung des neuen Portals registrieren. Die Registrierung und das Log-in sind nur mit einem Elster-Unternehmenszertifikat möglich. Auf der Seite des SV-Meldeportals gibt es Anleitungen und eine Übersicht mit häufigen Fragen und Antworten.

Digitale Unfallmeldung ab 2024

Seit dem 1. Januar 2024 sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zu übermitteln. Mitgliedsunternehmen der BG BAU können dafür ein Onlineformular oder das Kundenportal „meine BG BAU“ nutzen. Bis Ende 2027 können Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten übergangsweise noch auf dem Postweg oder per Fax angezeigt werden. Ab 2028 ist die digitale Meldung dann Pflicht. Mehr Informationen gibt es unter www.bgbau.de/unfall-melden.

Neue Regeln für den Gerüstbau

Bislang dürfen viele Gewerke noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen. Diese Erlaubnis wird zum 1. Juli 2024 neu geregelt. Danach dürfen Handwerksunternehmen, die selbst keine Gerüstbauer sind, nur noch im Zusammenhang mit der eigenen Leistung oder der eigenen Tätigkeit Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen. Siehe dazu das Eckpunktepapier vom Zentralverband des Deutschen Handwerks. Die DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“, die im Januar 2023 als vollständig überarbeitete Ausgabe erschienen ist, erläutert praxisnah die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit, TRBS 2121-1. Damit unterstützt sie alle, die Gerüste beauftragen, Unternehmen, die Gerüste erstellen, sowie Nutzerinnen und Nutzer beim sicheren Verwenden von Gerüsten. Siehe dazu die DGUV Information 201-011.

Neue Maschinenverordnung

Die Maschinenrichtlinie wurde als Europäische Maschinenverordnung (Verordnung 2023/1230) neu gefasst. Sie gilt unmittelbar und muss nicht extra in nationales Recht umgesetzt werden. Die neue Maschinenverordnung tritt allerdings erst 2027 in Kraft. Sie muss ab dem 20. Januar 2027 angewendet werden. Bis dahin gilt für das Inverkehrbringen von Maschinen weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. So bekommen Hersteller die Möglichkeit zur Umstellung. Siehe dazu: www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Maschinen-und-Betriebssicherheit/Maschinen/Ueberarbeitung-Maschinenrichtlinie.html.

Neue Gefahrenklassen

Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Mit einer Änderung der Verordnung im April 2023 wurden drei neue Gefahrenklassen eingeführt: ED (endokrinschädliche Eigenschaften), PBT/vPvB (persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften/sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften), PMT/vPvM (persistente, mobile und toxische Eigenschaften/sehr persistente und sehr mobile Eigenschaften). In einem Übergangszeitraum können Stoffe oder Gemische auf freiwilliger Basis nach den neuen Gefahrenklassen eingestuft werden. Verbindlich anzuwenden sind sie ab 1. Mai 2025 für neue Stoffe und ab 1. Mai 2026 für neue Gemische. Mehr Informationen gibt es hier: https://echa.europa.eu/de/new-hazard-classes-2023.

Handwerkerausnahme bei der LKW-Maut bleibt

Ab 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen auch für kleinere Transporter ab 3,5 Tonnen gelten. Bislang galt sie erst ab 7,5 Tonnen. Für Fahrten von Handwerkern und handwerksähnlichen Branchen gelten Ausnahmeregelungen. Sie sind von der neuen Mautpflicht ab Mitte 2024 ausgenommen. Siehe dazu: Bundesamt für Logistik und Mobilität und Bundesgesetzblatt.

Lieferkettengesetz gilt ab 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten nachweisen, dass sie die gesetzlichen Sorgfaltspflichten für die Einhaltung der Menschenrechte in den Lieferketten beachten. Bislang waren nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten vom sogenannten Lieferkettengesetz betroffen. Unter das Gesetz fallen zwar kleinere Unternehmen nicht; es kann sich aber indirekt auswirken: denn die Sorgfaltspflichten gelten bei Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten für den eigenen Geschäftsbereich und unter Umständen auch für unmittelbare Zulieferer. Weiterführende Informationen gibt es auf der Website der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen.

Fachkräfte können leichter in Deutschland arbeiten

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde im Sommer 2023 beschlossen. Es soll dafür sorgen, dass qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten künftig leichter in Deutschland arbeiten können. Das Gesetz tritt schrittweise in Kraft. Bereits seit November 2023 gibt es erleichterte Einwanderungsmöglichkeiten zum Beispiel mit der Blauen Karte EU. Mehr Informationen gibt es unter: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/fachkraefteeinwanderungsgesetz-2182168.

Neue Grenzwerte für Blei und Diisocyanate am Arbeitsplatz

Diisocyanate stecken in vielen Baustoffen. Werden sie falsch angewendet, können schwere Atemwegserkrankungen die Folge sein. Um den Schutz von Beschäftigten zu erhöhen, will die Europäische Kommission neue Expositionsgrenzwerte festlegen. Für Diisocyanate soll es neben einem allgemeinen Grenzwert für die berufsbedingte Exposition zusätzlich einen Grenzwert für die Kurzzeitexposition geben. Auch für Blei sind neue, deutlich niedrigere Grenzwerte für die Exposition vorgesehen. Der Vorschlag sieht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028 vor. Sobald das Annahmeverfahren auf Europaebene abgeschlossen ist, müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie noch in nationales Recht umsetzen. https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-starkt-schutz-vor-gefahrlichen-chemikalien-2023-11-15_de und www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2023/11/14/lead-and-diisocyanates-eu-set-to-protect-workers-from-exposure/

Neue EU-weite Regeln gegen Mikroplastik

Seit Oktober 2023 gilt in der Europäischen Union (EU) eine neue EU-Verordnung, die die Verwendung von „synthetischen Polymermikropartikeln“, sogenanntes Mikroplastik, einschränkt. Demnach ist der europaweite Verkauf von Mikroplastik und Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde und die diese Partikel bei der Verwendung freisetzen, verboten. Produkte, die Mikroplastik enthalten, es aber nicht freisetzen oder deren Freisetzung minimiert werden kann, zum Beispiel Baumaterialien, sind von dem Verkaufsverbot ausgenommen. Antworten auf die wichtigsten Fragen gibt es hier: https://germany.representation.ec.europa.eu/neue-regeln-zur-beschrankung-von-bewusst-zugesetztem-mikroplastik-0_de.

Weitere Informationen gibt es auch auf der Website der BG BAU unter www.bgbau.de